Versicherungen im Überblick

Woran Sie branchengerechte Versicherungen erkennen

Diese Sicherheiten brauchen Apotheken

Damit eine Apotheke richtig versichert ist, müssen zwei Gesichtspunkte beachtet werden: Zum einen sind branchengerechte
Versicherungslösungen nötig, zum anderen müssen die Policen dem individuellen Bedarf entsprechen. Denn jede Apotheke hat ihre Besonderheiten, ihre ganz eigene Risikoexposition. Eine Apotheke mit Online-Shop hat beispielsweise ein anders Risikoprofil als eine Apotheke mit Reinraum.

Selbstverständlich können wir hier nicht auf individuelle Risikolagen eingehen. Diese müssen im Rahmen einer Begehung vor Ort festgestellt werden. Aber wir können hier die branchenspezifischen Risiken und Versicherungsbedarfe vorstellen, so dass Sie sich einen Überblick über den grundsätzlichen Schutzbedarf Ihrer Apotheke verschaffen können. Oft genügt das schon, um gefährliche Lücken in der Absicherung zu erkennen.

Ihre Experten für den sicheren Betrieb von Apotheken

Betriebshaftpflichtversicherung

Die Absicherung vor Haftungsansprüchen ist in den meisten Bundesländern und Kammerbezirken eine Pflichtversicherung und selbst da, wo sie es nicht ist, kann eigentlich nicht auf eine Haftpflichtversicherung verzichtet werden. Unter anderem weil Banken eine solche Versicherung üblicherweise als Voraussetzung für eine Kreditvergabe vorschreiben. Aber auch die eigene unternehmerische Sicherheit verlangt faktisch eine Absicherung vor Forderungen Dritter.

Daher stellt sich nicht die Frage, ob eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen werden muss, sondern nur wie hoch die Versicherungssumme sein sollte. Wir empfehlen im Allgemeinen für

  • Personen- und Sachschäden 10 Millionen Euro,
  • Vermögensschäden 5 Millionen Euro und
  • Tätigkeitsschäden 10 Millionen Euro.
UMWELTSCHADENHaftpflicht
Aufgrund der pharmazeutischen Produkte im Lager geht von einer Apotheke für die Umwelt ein ähnliches Risiko aus wie von einem kleinen chemischen Betrieb. Gelangen Medikamentenrückstände in die Umwelt, kommt die in der Betriebshaftpflicht der Apotheke enthaltene Umweltschadenhaftpflicht für Fremdschäden auf – allerdings nur im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Wie gut Ihre Apotheke beispielsweise gegen Forderungen der städtischen Wasserwerke oder der Stadtverwaltung für das Ausbaggern von Erdreich versichert ist, sollten Sie deshalb unbedingt prüfen. Achtung: Um auch das eigene Grundstück vor den finanziellen Folgen eines Umweltschadens abzusichern wird eine zusätzliche Absicherung benötigt.
Haftungsrisiken bei Kontrazeptiva

Durch die Zulassung von Notfallkontrazeptiva („Pille danach“) hat das Risiko von Fehlberatungen in Apotheken an Bedeutung gewonnen. Entsprechende Fälle sind zwar sehr selten, können aber extrem teuer sein. Deshalb sollte dieses Risiko auch nicht auf die sprichwörtliche leichte Schulter genommen werden. Aus Versicherungssicht sind vor allem zwei Szenarien von Bedeutung:

  1. Während der Schwangerschaft oder Geburt kann es zu Gesundheitsschäden bei der Mutter kommen. Das wäre im Rahmen von Personenschäden über jede Betriebshaftpflichtversicherung versichert, vorausgesetzt, dass die Versicherungssumme ausreicht. Dies sollte sichergestellt werden.
  2. Nach einer ungewollten Geburt können Apotheker/innen mit Unterhaltsforderungen konfrontiert werden. In der Vergangenheit waren solche Forderungen mitunter erfolgreich. Aus Sicht von Versicherern handelt es sich in solchen Fällen um Vermögensschäden, die im Bedingungswerk vieler Policen explizit ausgeschlossen werden.

Wir haben dagegen Zugriff auf Versicherungskonzepte, die die oben genannten Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit der Abgabe von Verhütungsmitteln – auch Notfallkontrazeptiva – abdecken.

Feuerhaftung

Apotheken befinden sich praktisch nie allein auf der „grünen Wiese“, sondern fast immer auf eng bebauten Standorten. Das können Innenstadtbezirke, Bahnhöfe oder Einkaufszentren sein, aber auch Ärztehäuser oder Flughäfen. Bricht in einer Apotheke ein Feuer aus, ist daher die Gefahr groß, dass Nachbarn von dem Brand betroffen werden. Diese können Apotheken für Schäden – auch Betriebsunterbrechungen während des Feuers – in Haftung nehmen. Deshalb sollte der Versicherungsschutz der Feuerhaftung entsprechend des individuellen Risikopotenzials kalkuliert sein.

Herstellerhaftpflicht (AMG-Deckung)

Zur Frage, ob Apotheken eine Herstellerhaftpflichtversicherung benötigen, kursieren ganz verschiedene Ansichten. Leider sind viele schlicht falsch. Deshalb wollen wir hier eine kurze Zusammenfassung der Rechtslage geben: Sicher ist, dass für Rezepturen keine Herstellerhaftpflichtversicherung benötigt wird, da Rezepturen in der Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen sind. Anders sieht es bei Defekturen aus, wenn sie in einem größeren Maße hergestellt werden. Eine ergänzende Herstellerhaftpflicht wird laut Arzneimittelgesetz § 21 nur dann nicht benötigt, wenn aufgrund häufiger ärztlicher Verschreibungen höchstens 100 abgabefertige Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden.

Diese Bestimmung birgt für Apotheken mindestens zwei Unsicherheiten. Die erste ist juristischer Natur: Denn es ist nicht eindeutig festgelegt, wie viele Verschreibungen in welchem Zeitraum vorliegen müssen, damit von „häufig“ die Rede sein kann. Die andere Unsicherheit ist alltagspraktischer Natur: Im mitunter hektischen Apothekenbetrieb kann die Grenze von 100 Packungen leicht und womöglich unbemerkt überschritten werden.

Apotheker/innen, denen dieses Risiko zu groß ist, können eine sogenannte Vorsorgedeckung abschließen, um sich gegen die oben genannten Unsicherheiten zu schützen. Diese Möglichkeit stellt aber keinen Ersatz für eine AMG-Deckung dar. Apotheken, die zweifelsfrei eine Herstellerhaftpflichtversicherung benötigen, weil sie beispielsweise regelmäßig mehr als 100 Defekturen produzieren, können die Herstellerhaftpflichtversicherung nicht durch eine Vorsorgedeckung ersetzen.

DIENSTFAHRT (DIENSTREISEKASKO-VERSICHERUNG)

In vielen Apotheken ist es gelebter Alltag, dass Angestellte nach Feierabend auf der Heimfahrt noch Medikamente zu Kunden bringen oder auch Einnahmen auf der Bank einzahlen. Was vielen dabei nicht bewusst ist: Solche Fahrten gelten als Dienstfahrten wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diversen Urteilen immer wieder betont hat. Und Arbeitgeber haften für Ihre Angestellten auf Dienstfahrten – auch wenn diese nicht mit einem Firmenfahrzeug, sondern mit einem privaten Pkw durchgeführt werden. Das gilt selbstverständlich auch für Reisen zu Weiterbildungen.

Leider gibt es für Dienstfahrten von Angestellten kaum apothekengerechte Versicherungslösungen. Oft müssen Fahrtenbücher geführt werden, dazu kommen aufwendige Meldepflichten. Zudem greifen etliche Versicherungen nicht, wenn bei einer Fahrt private und dienstliche Zwecke kombiniert werden.

Wir können unseren Kunden aber eine Absicherung anbieten, die branchengerecht ausgestaltet wurde. Es müssen keine Fahrtenbücher ausgefüllt, sondern lediglich die Zahl der Fahrzeuge angegeben werden, die für Dienstfahrten genutzt werden. Unser Konzept leistet bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Privatfahrzeugs bei allen Fahrten mit dienstlichem Zweck. Dabei sind nicht nur Unfallfolgen abgesichert, sondern auch Kosten oder Schäden durch Diebstahl oder Vandalismus, Brand, Haarwild und andere naturbedingte Schadensursachen. Nur wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde oder Vorsatz im Spiel ist, wird nicht geleistet.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie, wie oft in Ihrer Apotheke Dienstfahrten vorkommen. Sollten es seltene Ausnahmefälle sein, reicht es womöglich, Rücklagen für den Fall der Fälle zu bilden. Sind Dienstfahrten dagegen Routine, sollte eine Dienstreisekasko-Versicherung abgeschlossen werden. 

WERTE IN DER APOTHEKE

Inhaltsversicherung (Werteversicherung)

Mit der Inhaltsversicherung (auch Werteversicherung genannt) werden die Ausstattung, die Einrichtung und die Lagerbestände von Apotheken versichert. Elektrische Geräte sind allerdings oft nicht ausreichend geschützt, so dass eine zusätzliche Elektronik-Police nötig wird. Die Versicherungssumme muss dem Apothekenwert (Ausstattung, Einrichtung und Lager) entsprechen, ansonsten droht eine Unterversicherung. Damit man sich als Versicherungsnehmer keine Sorgen machen muss, dass die Deckungssumme zu niedrig kalkuliert wurde, empfehlen wir im Normalfall einen Betrag von 1,5 Mio. Euro.

Kühlgut

Der Inhalt von Kühlschränken ist vom Versicherungsschutz gewöhnlich entweder gänzlich ausgeschlossen oder nur bei einem Stromausfall des öffentlichen Netzes mitversichert – und dann zumeist in einer für Apotheken viel zu niedrigen Summe. Wir empfehlen den Einsatz von Medikamentenkühlschränken nach DIN 58345. Denn diese lassen sich bis zu einer Versicherungssumme von 50.000 Euro versichern. Darüber hinaus können deutlich mehr Schadensursachen als nur der Ausfall des öffentlichen Stromnetzes abgesichert werden. Doch auch für Kühlschränke ohne DIN-Zertifizierung können wir überdurchschnittlich gute Versicherungen vermitteln.

Glasversicherung

Sofern große Schaufenster, kleinere Fenster sowie Glastüren und gläserne Einrichtungsgegenstände nicht durch die Inhaltsversicherung abgesichert werden, sollte unbedingt eine separate Glasversicherung abgeschlossen werden. Denn in Apotheken kommt vergleichsweise viel, oft auch großflächiges und teures Spezialglas zum Einsatz, etwa für den erforderlichen Wärmeschutz der Schaufenster oder für Notdienstklappen. Zudem sind Apotheken eher häufig Opfer von Vandalismus und Einbrüchen.

Doch wer eine Glasversicherung abschließt, sollte die Versicherungsbedingungen prüfen. Denn immer wieder finden sich dort für Apotheken inakzeptable Einschränkungen. So sind mitunter größere Schaufensterscheiben von einem Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch „glasähnliche Werkstoffe“ werden gelegentlich aus dem Versicherungsumfang herausgenommen. Wir helfen gerne weiter.

Retax

Für Apotheker/innen sind Retaxierungen ein großes Ärgernis, das immer wieder zu spürbaren finanziellen Einbußen führt. Doch immerhin sind einige Retax-Typen mittlerweile versicherbar. Das gilt insbesondere für Aut-Idem-Retaxationen. Zumindest in Einzelfällen können auch Retaxierungen aufgrund von Formfehlern und Rahmenvertragsverstößen unter einen Versicherungsschutz fallen. Da in der Versicherungsbranche bei Vermögensschäden aufgrund von Retaxierungen immer wieder neue Lösungen entwickelt werden, empfiehlt es sich für Apotheker/innen, das Thema mit einem spezialisierten Versicherungsberater aktuell zu besprechen. Wir stehen hier gerne zur Verfügung. 

Transportversicherung

Apotheken, die einen Online-Shop betreiben, benötigen seit 2014 eine Transportversicherung. Und da immer mehr Apotheken als zweites Standbein auf einen Online-Versand setzen, wird eine Internet-Transportversicherung für die Branche immer wichtiger. Das dürfte sogar noch weiter zunehmen: Der Trend zum Online-Shop antwortet schließlich auf die wachsenden Bedürfnisse von Kunden, die immer mehr Waren bequem auf der eigenen Couch bestellen möchten.

Betreibt Ihre Praxis in größerem Stil Heim- und/oder Praxisbelieferungen ist eine Transportversicherung ebenfalls sinnvoll. Diese kann oft gegen eine Beitragserhöhung in eine Standardpolice aufgenommen werden. Darüber hinaus gibt es branchenspezifische Konzepte, die Transporte als „branchentypisches Risiko“ werten und daher automatisch in der Inhaltsversicherung integriert haben. Dennoch bleiben bei Transporten oft Lücken im Versicherungsschutz. Die wohl ärgerlichste betrifft temperatursensible Medikamente. Schäden aufgrund einer Unterbrechung der Kühlkette sind leider kaum versicherbar. 

Einfacher Diebstahl und einfache Beschädigung

Sachschäden aufgrund von Einbrüchen und Raubüberfällen werden von Inhalts- oder Werteversicherungen üblicherweise übernommen, anders sieht es bei einfachen Diebstählen oder Beschädigungen aus. Hier wird ein Versicherungsschutz von vielen Anbietern ausgeschlossen. Da aber aus der Freiwahl von Apotheken recht häufig Waren verschwinden, ist eine solche Einschränkung der Absicherung für Apotheken nicht akzeptabel. 

Zumal immer wieder organisierte Banden auftreten, die mit einem einstudierten Vorgehen die Freiwahl plündern. Die verbreitete Masche: Eine oder auch mehrere Personen nehmen die Aufmerksamkeit des Apothekenpersonals in Beschlag, während ein Täter im Hintergrund Teile der Freiwahl in eine große Tasche räumt und verschwindet. Der finanzielle Schaden kann beachtlich sein, wenn sich hochwertige Waren im Regal befanden. Einige Inhaber/innen sind deshalb bereits dazu übergegangen in der Freiwahl leere Packungen aufzustellen. Der Nachteil: Die Ware muss für Kunden wieder verpackt werden.

Wir empfehlen eine Versicherung, die auch bei einfachem Diebstahl und einfacher Beschädigung greift.

Versicherung für Elektronik

Die Elektronikversicherung ist oft nötig, weil viele Inhaltsversicherungen elektrische Geräte vom Versicherungsschutz ausschließen. Mit einer Elektronikversicherung kann diese Lücke in der Absicherung geschlossen werden. Damit sind Computer, Alarmanlagen, Automatiktüren und Laborgeräte geschützt. Von einem umfassenden Schutz kann aber in aller Regel dennoch nicht gesprochen werden. „Zubehör“ wie beispielsweise externe Festplatten und Öffnungsmechanismen von Automatiktüren sind für gewöhnlich ebenso vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wie Geräte, die verliehen oder mit Kollegen geteilt werden. Das betrifft etwa NIR-Spektrometer, die gelegentlich von mehreren Apotheken gemeinsam genutzt werden.

Eine weitere Problematik besteht im Zusammenhang mit Kommissioniersystemen. Ist ein Kommissionierer in der Offizin vorhanden, sollte geprüft werden, ob der Automat rechtsverbindlich versichert ist. Bei geleasten Geräten ist es möglich, dass der Leasingvertrag eine gesonderte Versicherung für den Kommissionierer beinhaltet. In diesem Fall sollte sichergestellt werden, dass keine Doppelversicherung vorliegt.

Nachhaftung

Auch nach dem Ende des Berufslebens können Apotheker/innen noch für echte oder vermeintliche Fehler haftbar gemacht werden. Genau genommen sind bis zu 30 Jahre nach Berufsende noch Forderungen an Apotheker/innen möglich. Zwar bieten nicht selten Betriebshaftpflichtversicherungen vor solchen Ansprüchen einen gewissen Schutz, doch leider gilt der sehr oft nur für eine vergleichsweise kurze Übergangsphase. Und selbst dieser Schutz ist gefährdet: Wenn etwa eine Apotheke an einen Nachfolger abgegeben wurde und dieser die alte Betriebshaftpflichtversicherung kündigt, um eine neue abzuschließen, können Alt-Inhaber/innen plötzlich ohne Haftungsschutz dastehen. Auch bei einer Schließung der Apotheke erlischt meist der Nachhaftungsschutz einer Betriebshaftpflicht. Solche Unsicherheiten müssen aber nicht sein: Es gibt Betriebshaftpflichtlösungen mit einem garantierten Schutz für Inhaber/innen. Zudem lässt sich üblicherweise ein ergänzender Nachhaftungsschutz abschließen.  

Rezept-Versicherung

Als Urkunden zählen Rezepte nicht zur Betriebseinrichtung im engeren Sinn. Aus diesem Grund wird der Verlust von Rezepten (beispielsweise durch ein Feuer oder einen Einbruch) von vielen Inhalts- oder Werteversicherungen nicht erstattet. Apotheker/innen sollten daher darauf achten, dass ihre Inhaltsversicherung den Ersatz von verlorenen Rezepten entgegen der weit verbreiteten Praxis gewährleistet.

Um das Risiko zu minimieren, bieten Rezeptsammelstellen digitale Datenübertragungen an, die sofort nach Rezepteinreichung erfolgen können. Damit entsteht keine Versicherungslücke in der Zeitspanne, bis das Rezept bei der Rezeptsammelstelle angekommen ist.

Reinraum-Versicherung

Einen Versicherungsschutz für Reinräume zu erhalten, ist mittlerweile kaum noch möglich. Aufgrund des enormen Risikos einer Betriebsunterbrechung haben sich zahlreiche Versicherer aus diesem Absicherungsbereich zurückgezogen. Hintergrund sind die hohen Kosten, die anfallen, wenn ein Reinraum saniert werden muss.

Deshalb haben wir ein Konzept entwickelt, das die Absicherung von Reinräumen ermöglicht. Unser Konzept besteht aus drei Modulen:

  1. Eine rechtsverbindliche Ausweichmöglichkeit (bei einer anderen Apotheke mit Reinraum) gekoppelt mit
  2. einer Mehrkostenversicherung für die Nutzung des Ersatz-Reinraums und
  3. eine gesundheitsbehördensichere Sanierungslösung für Reinräume.

Sie wollen mehr wissen? Dann fragen Sie uns einfach.

Rezeptbetrug

Immer wieder werden Apotheken Opfer von Trickbetrügereien – etwa mit gefälschten Rezepten. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern oft auch teuer, wenn es um hochpreisige Präparate geht oder Mehrfachtäter zuschlagen. Unglücklicherweise sind Rezepte meist nur gegen Verlust bei einem Einbruch versicherbar. Hier werden Rezepte von Versicherungen übrigens wie Bargeld behandelt und oft gibt es zusätzliche Beschränkungen: Rezepte müssen, um versichert zu sein, beispielsweise im Safe gelagert werden und die Versicherungssummen sind limitiert. Dass auch Trickbetrug versicherbar ist, zeigen einige wenige Ausnahmen, die solche Versicherungsfälle akzeptieren. Wir beraten Sie gerne.

WEITERE ZENTRALE VERSICHERUNGEN

Betriebsunterbrechung

Statistisch betrachtet müssen Apotheken ihren Betrieb häufiger und länger als die meisten anderen Unternehmen nach einem Sachschaden unterbrechen. Das liegt an hohen Hygiene- und Lageranforderungen sowie an der Apothekenaufsicht, die nach größeren Schäden oft eine Wiedereröffnungsrevision durchführt. Aufgrund der längeren Betriebsschließungszeiten sollte die Absicherung bei Betriebsunterbrechungen nicht zu knapp kalkuliert werden. Aus unserer Sicht hat sich bei Apotheken ein Richtwert von rund einem Drittel des Jahresumsatzes bewährt.

Cyberpolice

Die immer stärkere Digitalisierung und Vernetzung in unserer Gesellschaft schafft neue Risiken, auf die die Politik unter anderem mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) reagiert hat. Eigentlich sollte eine Internet-Versicherung längst eine „Pflichtversicherung“ für alle Apotheker/innen sein. Denn Gesundheitsdaten sind nicht nur sensibel, sondern werden von Internet-Kriminellen auch bevorzugt ins Visier genommen. Zudem müssen nach Cyber-Attacken die zuständigen Stellen und betroffene Kunden innerhalb von 72 Stunden informiert werden. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder in exorbitanter Höhe. Wir haben eine branchengerechte Lösung für Apotheken entwickelt, die nicht nur Schäden ausgleicht, sondern Ihnen auch wertvolle Unterstützung zusichert, damit Sie juristische Vorgaben nach einem Internet-Angriff rechtssicher erfüllen. 

Rechtsschutz

Auf einen Rechtsschutz sollten Inhaber/innen von Apotheken nicht verzichten. Heutzutage gerät man sehr leicht, auch ohne es zu wollen, in juristische Auseinandersetzungen. Das gilt ganz besonders für emotionale und existenzielle Lebensbereiche – wie etwa die Gesundheit. Und da bei vermeintlichen oder echten Fehlabgaben sowie Unstimmigkeiten bei Abrechnungen mit Krankenkassen schnell strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben werden, sollte auch über einen Spezial-Strafrechtsschutz nachgedacht werden.

Vertreterkostenschutz

Die Apotheke aus gesundheitlichen Gründen zu schließen, ist für die allermeisten Apotheker/innen inakzeptabel. Zu groß die Gefahr, langjährige Kunden zu enttäuschen oder sogar zu verlieren. Deshalb wird im Krankheitsfall eine Vertretung benötigt, der den Apotheker oder die Apothekerin ersetzt. In größeren Apotheken sind oft genügend approbierte Kräfte vorhanden, um den Ausfall zu kompensieren. Viele kleinere Apotheken stehen da schon vor größeren Problemen und müssen eine externe Kraft finden, was bekanntermaßen nicht so einfach ist. In allen Fällen müssen die Vertretungen bezahlt werden, auch interne Kräfte, die Mehrarbeit leisten. Der Vertreterkostenschutz ist genau für diese Mehrausgaben gedacht. Mitunter wird hier eine Krankentagegeldversicherung genutzt. Die erweist sich in der Regel jedoch als teurer und es kann steuerliche Probleme nach sich ziehen. Daher empfehlen wir in aller Regel einen Vertreterkostenschutz.

DIESE EINSCHRÄNKUNGEN GEFÄHRDEN IHREN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Damit eine Apotheke umfassend und risikogerecht versichert ist, müssen nicht nur branchengerechte Versicherungen abgeschlossen werden. Auch die Versicherungsbedingungen müssen stimmen. Doch immer wieder finden sich Bedingungen und Einschränkungen, die zwar marktüblich sind, aber den Versicherungsschutz für Apotheken infrage stellen. Ein Überblick über wichtige Fallen, die Apotheken meiden müssen.

Zeitwertklausel

Die meisten Inhalts- und Werteversicherungen sagen bei einem versicherten Schadensfall grundsätzlich den Ersatz zum Neuwert zu. Regelmäßig aber gibt es in den Versicherungsbedingungen Ausnahmen vom Neuwertersatz. Sehr oft wird ein Grenzwert festgelegt – etwa 40 Prozent des Neuwerts – der für eine Regulierung zum Neuwert nicht unterschritten werden darf. Liegt der Zeitwert eines versicherten Gegenstands doch unter dem Grenzwert, wird nur der niedrige Zeitwert erstattet. Da in Apotheken oft ältere Einrichtungen und Ausstattungen vorhanden sind, drohen bei einem Zeitwertersatz hohe finanzielle Einbußen. Wir empfehlen deshalb nur Inhalts- und Werteversicherungen ohne Zeitwertklausel. 

Repräsentantenklausel

Eine weitverbreitete und sehr ärgerliche Ausnahme vom Versicherungsschutz verbirgt sich hinter der Bezeichnung „Repräsentantenklausel“. Viele Versicherer schreiben nämlich fest, dass sich Versicherungsnehmer/innen Schäden, die von Angestellten verursacht wurden, zurechnen lassen müssen. Anders gesagt: Mitarbeiter/innen gelten vielen Versicherern als Repräsentanten der Versicherungsnehmer/innen und von ihnen verursachte Schäden fallen aus dem Versicherungsschutz heraus. Deshalb sollten Apotheker/innen darauf achten, dass möglichst wenige Angestellte als Repräsentanten gewertet werden – im Idealfall gar keine.

Mitwirkungspflichten

Wer einen Versicherungsvertrag unterzeichnet geht auch Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer ein. Werden diese Mitwirkungspflichten nicht eingehalten, kann der Versicherungsschutz reduziert werden oder sogar komplett ausfallen. Dass Angaben, die Versicherungsnehmer gegenüber Versicherern machen, korrekt sein müssen, versteht sich von selbst. Zudem müssen Rechnungsbelege, Kostenvoranschläge und so weiter gesammelt und nach einem Schaden dem Versicherer zur Verfügung gestellt werden. Bei Versicherungsschäden aufgrund von Straftaten muss die Polizei eingeschaltet werden. Das alles sind Pflichten von Versicherungsnehmern, die meist bekannt sind und daher auch beachtet werden.

Doch es gibt weitere Pflichten, die weniger bekannt sind. So muss der Versicherung gemeldet werden, wenn sich versicherungsrelevante Risiken erhöhen. Ein Beispiel: Bei einer Sanierung des Apothekenstandorts wird das Gebäude eingerüstet. Damit erhöht sich das Einbruchsrisiko, weil Tätern bislang nicht zugängliche Einstiegsmöglichkeiten in das Gebäude offenstehen. Darüber hinaus können Bauarbeiten auch zu einer Gefährdung von Kunden, Passanten und Lieferanten führen. Solche Änderungen müssen Versicherern mitgeteilt werden, wenn der Versicherungsschutz bestehen bleiben soll.

Unterversicherungsklausel

Eine weitere Einschränkung der Regulierung droht im Fall einer Unterversicherung. Diese tritt ein, wenn der tatsächliche Wert der Apotheke höher ist, als im Versicherungsvertrag festgelegt. Stellt der Versicherer nach einem Schadensfall fest, dass eine Unterversicherung vorliegt, wird die Erstattung entsprechend reduziert. Wir empfehlen nur Versicherungen ohne Unterversicherungsklauseln. Denn gerade bei stark schwankenden Lagerbeständen, wie es bei Apotheken üblich ist, ist ein Unternehmenswert schwer zu bestimmen.

Gutachterverfahren

In den Bedingungswerken von Versicherungen ist normalerweise festgeschrieben, dass Versicherer und Versicherungsnehmer je einen Gutachter benennen. Diese beiden bestimmen einen Obmann, der in Zweifelsfällen über die Schadensregulierung verbindlich entscheidet. Diese an sich sinnvolle Regelung ist für Apotheken nicht angemessen, weil hier die Apothekenaufsicht darüber entscheidet, ob eine Offizin nach einem größeren Schaden wieder öffnen darf und ob Ware noch abgegeben werden kann. Deshalb muss bei Gutachterverfahren das Votum der Aufsichtsinstanz gelten. Mitunter wird das auch „Pharmazieratsklausel“ genannt.

Grobe Fahrlässigkeit

Sehr viele Eigenschäden fallen aus dem Versicherungsschutz heraus, wenn Apothekern/innen oder Angestellten grobe Fahrlässigkeit unterstellt wird. Dies ist aus unserer Sicht nicht apothekengerecht, weil angesichts der hohen Regelungsdichte in der Apothekenbranche regelmäßig der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit erhoben werden kann. Deshalb sollte zumindest bei Angestellten ein Versicherungsschutz trotz grober Fahrlässigkeit bestehen. Ideal ist allerdings eine Absicherung, die auch Inhaber/innen trotz des juristischen Vorbehalts der groben Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz zumindest nicht vollständig ausschließt.

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