Datenschutz
Sensible Informationen müssen gut gesichert werden
Professioneller Datenschutz in Apotheken
Im Gesundheitssektor war Diskretion schon immer Ehrensache. Ob ärztliche Verschwiegenheit oder Diskretionsabstand in Apotheken – die Privatsphäre wurde von Heilberufen penibel beachtet und geschützt. Mit der Digitalisierung wird dieser Schutz herausfordernder, weil moderne IT vulnerabel ist und es viele Kriminelle gibt, die Schwächen im System ausnutzen. Auch deshalb wurden Vorgaben zur Datensicherheit in Europa verschärft. Apotheken sollten aus diesen Gründen ihre Datensicherheit auf eine professionelle Stufe stellen. Denn eines ist sicher: Sicherheitslücken werden früher oder später ausgenutzt.
Wann benötigt eine Apotheke einen Datenschutzbeauftragten? Man sollte meinen, dass es auf diese einfache Frage auch eine einfache Antwort gibt. Doch weit gefehlt. Zwar schreibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG §38), dass Apothekeninhaber/innen einen Datenschutzbeauftragten ernennen müssen, wenn mindestens 20 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bei Mehrbesitz zählen alle Mitarbeiter der Hauptapotheke und der Filialen. Doch diese scheinbar eindeutige Aussage, wird schnell wieder infrage gestellt. Denn bei weniger als 20 Mitarbeitern und ohne Datenschutzbeauftragten fällt Inhabern/innen automatisch die Aufgabe der Umsetzung der DSGVO zu. Tatsächlich müssen die Aufgaben des Datenschutzes also auch in kleinen Betrieben erfüllt werden – und zwar von Apothekern/innen selbst. Zudem gibt es einige Ausnahmen, die die Ernennung von Datenschutzbeauftragten in kleinen Apotheken doch nötig machen.
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